Allgemeine Geschäftsbedingungen der EAB Elektro-Anlagen-Bau GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der EAB Elektro-Anlagen-Bau GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frank Winter (im Folgenden „EAB“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(3) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von der EAB schriftlich oder in Textform (EMail) bestätigt worden sind.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Die EAB ist als Unternehmen tätig in den Bereichen Elektroinstallationen und Elektroanlagen für Gewerbe und Industrie. Hierzu gehören insbesondere Elektroanlagen für Mittel- und Niederspannung, Prüf- und Messtechnik sowie Wartung und Inspektion von Elektroanlagen. Art, Umfang und Ort der Leistungserbringung richten sich nach dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebot, individuellen Vereinbarungen und dem Leistungsverzeichnis. Teilweise wird der Vertragsgegenstand auch in Vor-Ort-Terminen ermittelt und in Gesprächsprotokollen erfasst. In einigen Fällen wird hierzu auch das GEAB-Verfahren genutzt. EAB behält sich vor, während der Realisierungsphase Mengen bei Bedarf anzupassen und erforderliche technische Anpassungen anzuzeigen.
(2) Der Vertrag kommt schriftlich, per Fax oder per E-Mail zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Dienstleistung seitens der EAB.
(3) Ein vertragliches Rücktrittsrecht steht dem Kunden ausdrücklich nicht zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vereinbarung zu widerrufen.
3. Leistungserbringung
(1) Die EAB erbringt die Leistungen vertragsgemäß nach aktuellem Stand der Technik und wendet bei der Leistungserbringung stets die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an.
(2) Zusätzliche Leistungen, besondere Formate oder der Einsatz von spezieller Software (z. B. „Rezivo“), sind vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Gleiches gilt für Schulungen für Produkte, deren Einbau der Kunde wünscht (z. B. „R&M“).
(3) Die EAB erbringt keine Wartungsleistungen an den Elektroinstallationen und Elektroanlagen. Vielmehr hat der Kunde entsprechende Wartungsverträge unmittelbar mit den Herstellern der Anlagen und Produkte abzuschließen. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsbeleuchtungen, USV Anlagen sowie BMA Anlagen.
(4) Die EAB ist berechtigt, das zur Leistungserbringung einzusetzende Personal frei zu wählen. Dies gilt gleichermaßen und insbesondere auch für Subunternehmer. Ein Widerspruch des Kunden hiergegen ist lediglich aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Wahl des Subunternehmers eine konkrete Rechtsgutsverletzung droht.
(5) Solange die EAB auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der EAB (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Die EAB teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
4. Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der EAB bereits zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung die für eine sorgfältige Angebotserstellung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie sämtliche Planungsunterlagen, wie Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören ferner die konkrete Angabe von Mengen, genaue Artikelbezeichnungen, Hersteller, weitere Anforderungen sowie der Bauzeitraum. Leistungsverzeichnisse sind bei der EAB als GEAB oder PDF einzureichen. Gleiches gilt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung.
(2) Der Kunde hat der EAB ab der Leistungsphase 5 HOAI (Ausführungeplanung) einen direkten Ansprechpartner zu benennen, der über die erforderlichen technischen Kenntnisse zum Projekt verfügt und mit eigener Entscheidungsbefugnis ausgestattet ist. Gegebenenfalls ist eine Bauleitung einzusetzen.
(3) Der Kunde hat die von der EAB erbrachten Leistungen umgehend auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen und der EAB gegenüber etwaige Leistungsstörungen oder Mängel unverzüglich zu rügen. Dies gilt für verdeckte Mängel ab Kenntnis. Es gilt insoweit § 377 HGB.
(4) Für Revisionen müssen der EAB sämtliche Planungsunterlagen und damit auch Grundrisse als DWG Datei vorgelegt werden. Im Falle der Arbeit und/oder Erweiterung an Bestandsanlagen des Kunden müssen hierfür ebenfalls DWG Dateien sowie E-Plan Dateien verfügbar sein.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Von der EAB gelieferte Waren respektive Materialien bleiben bis zur vollständigen Entrichtung der Vergütung im Eigentum der EAB.
(2) Die Übertragung von etwaigen Nutzungsrechten steht unter der Bedingung der vollständigen Entrichtung der Vergütung.
6. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund und nur nach zuvor ausgesprochener Abmahnung gekündigt werden.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebot. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die EAB ist berechtigt, die Vergütung in Form von Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
(3) Abweichungen in Höhe von 10 % zum Angebot sind vom Kunden zu akzeptieren und berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages. Im Falle von einer Vertragsdauer, die länger als 3 Monate läuft, ist EAB berechtigt, dem Kunden nachweisliche Preiserhöhungen von Lieferanten (inkl. Strom- und Gaslieferanten) in Rechnung stellen.
(4) Etwaige Mehrleistungen sind nach der aktuellen Preisliste zu vergüten.
(5) Die Vergütung ist zahlbar und fällig 14 Tage nach Rechnungsstellung. Die Rechnungen werden per E-Mail oder auf dem Postweg versandt.
(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, stehen der EAB die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8. Abnahme
(1) Sofern sich die Leistungserbringung auf die Erstellung eines Werkes erstreckt, wird der Kunde einzelne Teilwerke und/oder das gesamte Werk je nach Fertigstellung durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) abnehmen. Sollte seitens des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die EAB zur Abnahme keine Reaktion erfolgt sein, gilt das jeweilige (Teil)Werk als abgenommen.
(2) Die EAB wird den Kunden bei Beginn der Frist nach Abs. 1 auf die vorgesehene Bedeutung ausdrücklich hinweisen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind Gegenstand der Mängelhaftung.
9. Gewährleistung
(1) Beim Auftreten von Mängeln in der Leistungserbringung gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Durchführung von Dienstleistungen wird kein wie auch immer gearteter Erfolg geschuldet.
(2) Aus sonstigen Pflichtverletzungen der EAB kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der EAB rechtzeitig gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 10 geregelten Grenzen.
(3) Erbringt die EAB Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür eine Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht der EAB zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten der EAB, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 4 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate und beginnt mit der Inanspruchnahme der Leistung; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der EAB. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der EAB, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln sowie bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Haftungsbeschränkung
(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die EAB Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die EAB eine Garantie übernommen hat;
b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
d) darüber hinaus, soweit die EAB gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Der EAB bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
(4) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet die EAB nur, wenn sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Kunde zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die
(a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren,
(b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind,
(c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind,
(d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind,
(e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen oder
(f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
(3) Die EAB hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet sie diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die EAB bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der EAB. Die personenbezogenen Daten werden von der EAB in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
12. Schlussbestimmungen
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der EAB. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.
Stand: 28.03.2022